Haftpflichtversicherung: Lexikon
Private Haftpflicht
Gemäß BGB haftet jeder für einen Schaden, den er einem Dritten zufügt. Da im Alltag zahlreiche Risiken lauern, kann ein solcher Schaden auch bei größter Vorsicht nicht immer vermieden werden. Hier bietet die private Haftpflichtversicherung Schutz, da sie die berechtigten Schadenersatzansprüche Dritter reguliert und unberechtigte Forderungen abweist. Andernfalls würden Sie mit Ihrem heutigen und zukünftigen Vermögen haften. Der Versicherungsschutz besteht für Personen- Sach- und Vermögensschäden bis zur Höhe der jeweils geltenden Versicherungssummen.
Sachschäden
Ein Sachschaden liegt vor, wenn Gegenstände beschädigt oder zerstört sind. Die Haftpflichtversicherung ersetzt die Kosten, die dem Geschädigten durch die Reparatur oder die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzes entstehen. Dies gilt bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Deckungssumme.
Personenschäden
Unter einem Personenschaden versteht man die Beschädigung der Gesundheit eines Menschen, beispielsweise durch Verletzung. Die Haftpflichtversicherung kommt für die medizinischen Kosten auf, die durch die Wiederherstellung der Gesundheit entstehen, sowie für zusätzliche Kosten, wie beispielsweisen einen Verdienstausfall oder Schmerzensgeld. Die Kosten werden maximal bis zur Höhe der vereinbarten Deckungssumme ersetzt.
Vermögensschäden
Vermögensschäden sind nicht immer einfach zu erkennen und daher muss zwischen einem echten und einem unechten Vermögensschaden unterschieden werden. Ein echter Vermögensschaden ist der geldwerte Nachteil einer oder mehreren Personen, bei dem weder ein Gegenstand beschädigt noch eine Person verletzt wird. Ein unechter Vermögensschaden entsteht als Folge aus einem Personen- oder Sachschaden.
Ausfalldeckung
Bei der Ausfalldeckung handelt es sich um ein Leistungsmerkmal, das hinzuversichert werden kann und Sie vor den finanziellen Risiken schützt, wenn Sie Schadenersatzansprüche gegen einen Dritten haben, der weder über eine entsprechende Haftpflichtversicherung verfügt noch finanziell in der Lage ist, den Ihnen zugefügten Schaden zu ersetzen. Nachdem Ihre Ansprüche gerichtlich festgestellt wurden und Sie einen entsprechendes Urteil oder einen Titel gegen den Verursacher erwirkt haben, erhalten Sie von Ihrem Haftpflichtversicherer im Rahmen der Ausfalldeckung den Schaden ersetzt. Die Höhe der Erstattungsleistung richtet sich nach der Schadenhöhe, bzw. nach der Höhe der maximal vereinbarten Versicherungssumme der Ausfalldeckung.
Gefälligkeitsschaden
Von einem Gefälligkeitsschaden spricht man, wenn Sie aus Gefälligkeit unentgeltlich jemanden unterstützen oder ihm Hilfe leisten und dabei einen Schaden verursachen. In der Privathaftpflichtversicherung sind Schäden dieser Art regelmässig nicht mitversichert. Sie können aber im Rahmen der Gefälligkeitsdeckung zusätzlich und gegen einen Beitragszuschlag vereinbart werden. Die Gefälligkeitsdeckung reguliert dann den entstandenen Schaden bis mximal zur vereinbarten Versicherungssumme. Die Versicherer prüfen hier sehr genau, ob Ansprüche zurecht bestehen oder nicht.
Beiträge
Die Höhe des Beitrags richtet sich nach dem Umfang der Leistung, dem zu versichernden Risiko und der Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. Viele Versicherer halten spezielle Angebote für unterschiedliche Personengruppen bereit. Im Bereich der Privathaftpflichtverischerung gibt es Verträge für Alleinstehende, für Familien, für Studenten oder für Senioren. Der Beitrag kann zusätzlich durch die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung verringert werden.
Deckungssumme
Die Deckungssumme in der Haftpflichtversicherung bezeichnet die maximale Höhe, bis zu der Schäden ersetzt werden. In der Privathaftpflichtversicherung können Sie in der Regel zwischen drei, fünf oder zehn Millionen EUR Versicherungssumme für Personen- und Sachschäden wählen. Die Deckungssummen für Vermögensschäden sind normalerweise bei weitem geringer.
Zusatzleistungen
Risiken, die nicht zum Standard einer Privathaftpflichtversicherung gehören können durch einen zusätzliche Vereinbarung mitversichert werden. Dazu zählt beispielsweise die Ausfalldeckung, der Verlust von Schlüsseln für Schließanlagen, Allmählichkeitsschäden oder auch dass der Versicherer nicht überprüft, ob Sie als Eltern Ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Grundsätzlich sind zusätzliche Risiken gegen einen entsprechenden Beitragszuschlag in Ihren Versicherungsschutz einschliessbar.

